Aufträge an ZFutura unterliegen diesen AGB und werden in der Regel durch schriftliche Verträge geregelt. Diese Verträge haben im Zweifel Vorrang vor den AGB. Sollte kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden sein, gelten diese AGB uneingeschränkt. Abweichungen von den AGB müssen schriftlich bestätigt werden.
Die Erbringung von Leistungen durch ZFutura und Vergütung durch den Auftraggeber erfolgt gemäß einem der folgenden Vertragsmodelle:
Wenn für eine Leistung ein Festpreis vereinbart wurde, können beide Parteien jederzeit schriftlich Änderungen des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistung vorschlagen. Wenn sich beide Parteien nicht auf eine Änderung einigen können, bleibt der ursprüngliche Vertrag inklusive eventuell bereits vereinbarter Änderungen unverändert bestehen. Lehnt der Auftraggeber eine Änderung ab, die nach der Einschätzung von ZFutura technisch, rechtlich oder aus sonstigen Gründen notwendig ist, übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die entstehenden Konsequenzen.
Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich in der Regel um die Kalendartage, die nötig sind, um eine vorgeschlagene Leistungsänderungen zu prüfen, die Angebote aktualisieren oder Verhandlungen dahingehend führen.
ZFutura behält sich vor, Dritte mit der Erbringung eines Teil oder der gesamten Leistung zu beauftragen. ZFutura verpflichtet ihre Erfüllungsgehilfen die gleichen Bedingungen und Standards einzuhalten, zu denen sich auch ZFutura verpflichtet. ZFutura bleibt für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.
Der Auftraggeber stellt ZFutura sämtliche notwendigen Daten, Inhalte (Bildmaterial, Videos, Texte, Sounds und jegliches vorgegebene Material) und Ansprechpartner zur Erfüllung der Leistungen rechtzeitig zur Verfügung. Sämtliche Inhalte sind durch den Auftraggeber in digitaler und verwertbarer Form bereitzustellen. Sollte der Auftraggeber dem nicht nachkommen, wird ZFutura dies – sofern möglich – auf Kosten des Auftraggebers organisieren.
Wenn der Auftraggeber Fehler in den Leistungen von ZFutura feststellt und kein Abnahmeprozess vereinbart wurde, müssen die Fehler umgehend an ZFutura gemeldet werden. Der Fehler muss dabei in ausreichender Form beschrieben werden und der Auftraggeber muss ZFutura notwendige Daten zur Einsicht zur Verfügung stellen. Für bestimmte Leistungsarten gelten detailliertere Bedingung. Diese sind weiter unten beschrieben.
Vom Auftraggeber wird erwartet, dass er weder in die Leistungsprodukte eingreift, noch sie verändert oder entgegen der Dokumentation oder ohne vorherige Einweisung betreibt.
Erfüllt der Auftraggeber seine Pflichten nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet und kann ZFutura die Leistungen deshalb nicht vertragsgemäß erbringen, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten.
Der Auftraggeber hat die rechtliche Zulässigkeit des Auftrags, insbesondere in Hinblick auf das Datenschutz-, Urheber-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht zu prüfen. Dies gilt ebenso für alle ZFutura zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten, Inhalte, Dokumente und Informationen, insbesondere für solche, die zur Veröffentlichung bestimmt sind. Die Haftung für rechtliche Verstöße, die durch ungenügende Prüfung des Auftraggebers entstehen, übernimmt der Auftraggeber.
Bei Leistungen, die Computersysteme des Auftraggebers betreffen, hat der Auftraggeber für eine adäquate Sicherung der Daten zu sorgen.
In Fällen höherer Gewalt verlängern sich Fristen um einen entsprechenden Zeitraum.
Sämtliche Zwischenergebnisse, Arbeitsunterlagen, Rohdateien (z.B. Camera-Raw-, Photoshop- oder Indesign-Dateien) und Daten, die von ZFutura im Rahmen eines Auftrags angefertigt oder erarbeitet wurden und nicht Teil des Auftrags sind, verbleiben vollständig im Besitz von ZFutura. Der Auftraggeber hat kein Anrecht auf Einsichtnahme oder Herausgabe.
Für Quellcode gelten die in den entsprechenden Abschnitten genannten gesonderten Bestimmungen.
Die Rechnungsstellung für Arbeit nach Zeitaufwand und für Pauschalverträge erfolgt jeweils am Ende eines Monats. Bei Verträgen mit Festpreis wird die Rechnung nach Fertigstellung der Leistung oder einer Teilleistung gestellt. Sollte eine Abnahme der Leistung vereinbart worden sein, erfolgt die Rechnungsstellung nach Abnahme der Leistung. Sollte die Abnahme vom Auftraggeber ungerechtfertigt verweigert werden, behält sich ZFutura das Recht vor, die Rechnung auch vor Abnahme zu stellen.
Rechnungen werden grundsätzlich per E-Mail an eine vom Auftraggeber benannte E-Mailadresse verschickt. Sollte keine E-Mailadresse benannt worden sein, wählt ZFutura eine geeignet scheinende E-Mailadresse.
Kosten für den Einkauf von Material und Fremdleistungen können von ZFutura im Voraus in Rechnung gestellt werden. Dies betrifft insbesondere den Einkauf von Hardware und Software bzw. Softwarelizenzen und die Vergabe von Dienst- und Werkverträge an Dritte.
Kosten für Reisen von Erfüllungsgehilfen von ZFutura, die auf Wunsch des Auftraggebers entstehen und nicht Vertragsbestandteil sind, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die für die Reise benötigte Zeit gilt als Arbeitszeit und wird gemäß dem tatsächlichen Zeitaufwand in Rechnung gestellt.
Die Zeit zur Einarbeitung von Erfüllungsgehilfen von ZFutura gilt als Arbeitszeit und wird bei Pauschalverträgen oder Bezahlung nach Zeitaufwand entsprechend abgerechnet. Bei Festpreisverträgen ist die Einarbeitung bereits im Angebotspreis einkalkuliert.
Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zu begleichen. Die Bezahlung erfolgt ausschließlich per Banküberweisung auf ein von ZFutura benanntes Konto.
Bleibt der Auftraggeber trotz Fälligkeit und Mahnung weiterhin säumig, kann ZFutura die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend machen. Sämtliche erbrachten Leistungen bleiben bis zum Eingang des offenen Betrages Eigentum von ZFutura.
Setzt ZFutura den Vertrag trotz Zahlungsverzug des Auftraggebers fort, ist dieser für Schäden ersatzpflichtig, die ZFutura unmittelbar aufgrund der Säumnis entstehen. Bei Zahlungsverzug und weiterer Säumnis des Auftraggebers auf der Mahnstufe ist ZFutura berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und den durch die Kündigung bzw. Nichterfüllung entstandenen Schaden vom Auftraggeber ersetzt zu bekommen.
Für die Zeit, in der sich der Auftraggeber in Verzug befindet, werden Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank per anum berechnet. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
ZFutura haftet nur für Schäden des Auftraggebers oder Dritter in Fällen von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. ZFutura haftet nicht für Schäden, die durch die Nichteinhaltung von Fristen entstehen.
Mit der Freigabe von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung für ZFutura.
ZFutura verpflichtet sich, personenbezogene Daten des Auftraggebers nur in dem Umfang zu verarbeiten, wie es für die Erfüllung des Auftrages nötig ist. Personenbezogene Daten werden nach dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff geschützt und nur dem unmittelbar mit der Verarbeitung betroffenen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Nicht mehr benötigte personenbezogene Daten werden umgehend gelöscht.
ZFutura verpflichtet sich zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen des Auftraggebers.
ZFutura darf den Auftraggeber als Referenz aufführen. Ebenso darf der Auftraggeber die Zusammenarbeit mit ZFutura bewerben. Dazu werden gegenseitig die notwendigen Nutzungsrechte an den Logos von ZFutura bzw. des Auftraggebers eingeräumt. Beide Parteien können jederzeit die Entfernung der Referenz einfordern. Die Entfernung muss innerhalb einer angemessenen Frist geschehen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von ZFutura in Berlin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
ZFutura verpflichtet sich die vereinbarten Leistungen fristgerecht und einwandfrei zu erbringen. Eine Garantie für eine sich aus den Leistungen ergebenden werblichen Erfolg gibt ZFutura nicht.
In Ergänzung zu den oben genannten Bestimmungen zu Fremdkosten geht ZFutura bei Kampagnenbudgets in der Regel in Vorleistung und lässt sich die Kosten vom Auftraggeber erstatten. Dabei wird nur jeweils das tatsächlich verbrauchte Budget zum Zeitpunkt der Rechnungstellung veranschlagt. Bei umfangreichen Kampagnen kann ZFutura dem Auftraggeber einen Teil des Budgets im Voraus in Rechnung stellen. ZFutura erhebt eine Handling-Gebühr von 10% auf den Netto-Preis des verbrauchten Budgets.
Wenn ZFutura im Auftrag des Auftraggebers Werke oder Leistungen Dritter einkauft, achtet ZFutura darauf, Nutzungsrechte zu erwerben, die dem geplanten Einsatzzweck entsprechen. Der Auftraggeber ist trotzdem verpflichtet, die Werke nicht entgegen den eingeräumten Nutzungsrechten zu verwenden.
Der Auftraggeber übernimmt sämtliche Kosten und Gebühren für die Künstlersozialkasse sowie für Verwertungsgesellschaften.
Der Auftraggeber gestattet ZFutura die Nutzung der Kampagnendaten für statistische Zwecke und zur Optimierung der Prozesse seitens ZFutura. Diese Daten werden seitens ZFutura nicht ohne ausdrückliche Genehmigung seitens des Auftraggebers an Dritte weitergegeben. Allerdings behält sich ZFutura das Recht vor, aggregierte Daten, die keine Rückschlüsse auf Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers zulassen, weiterzugeben oder zu veröffentlichen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von ZFutura erarbeiteten Daten wie Zusammenfassungen, Statistiken, Reports, Whitepaper etc. nicht ohne ausdrückliche Zustimmung durch ZFutura an Dritte, auch nicht an verbundene Unternehmen weiterzugeben.
ZFutura verpflichtet sich die vereinbarten Leistungen fristgerecht und einwandfrei zu erbringen. Eine Website im Sinne dieses Abschnitts sind für die Veröffentlichung im Internet bestimmt Webseiten, die hauptsächlich werblichen Zwecken dienen. Für Webanwendungen, insbesondere solche, die internen Zwecken dienen, gelten die Bestimmungen für die Individualsoftwareentwicklung.
ZFutura behält sich vor, bei der Erstellung von Webseiten Drittsoftware, inbesondere Content-Management-Systeme sowie Plugins für diese zu verwenden. Sollte die Nutzung dieser Software nicht kostenfrei sein, lässt sich dies ZFutura von dem Auftraggeber vor Verwendung der Software schriftlich genehmigen.
ZFutura übernimmt keine Haftung für Mängel in der eingesetzten Drittsoftware.
ZFutura stellt dem Auftraggeber auf Anfrage eine Liste der verwendeten Drittsoftware zur Verfügung.
ZFutura stellt dem Auftraggeber den Quellcode von Software, welche speziell für den Auftraggeber für die Verwendung auf einer Website entwickelt wurde, zur Verfügung.
ZFutura räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das einfache, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, unwiderrufliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht ein, die im Rahmen des Auftrags erstellten Websites im Original oder in abgewandelter Form zu nutzen und zu vervielfältigen.
Bei einem vereinbarten Festpreis, verpflichtet sich der Auftraggeber nach Fertigstellung einer vertraglich vereinbarten Leistung oder Teilleistung, diese innerhalb einer vereinbarten Abnahmefrist mittels des vereinbarten Abnahmeverfahrens abzunehmen oder anderenfalls eine detaillierte Mängelliste zu erstellen. Sollte keine andere Abnahmefrist schriftlich vereinbart sein, beträgt diese zwei Wochen. Die Mängel müssen ausreichend beschrieben werden und ZFutura müssen die zur Korrektur notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung gestellt werden.
Im Gegenzug verpflichtet sich ZFutura zur Beseitigung von fristgerecht dokumentierten und berechtigten Mängeln, ohne dieses gesondert in Rechnung zu stellen.
Sollte bis zum Ablauf der Abnahmefrist keine Mängelliste vorliegen, gilt die Leistung als abgenommen. Die Verwendung des Werkes steht einer Abnahme gleich. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel oder aus gestalterischen Gründen verweigert werden.
Sollte die Erstellung des Werks im Rahmen eines Pauschalvertrags oder nach Zeitaufwand erfolgen, wird die Mängelbeseitigung zu den regulären Vertragskonditionen abgerechnet. Mängelbeseitigung nach Ablauf eines Pauschalvertrag wird nach Zeitaufwand abgerechnet.
Nach der Abnahme bzw. dem Auslaufen des Vertrags räumt ZFutura eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr ein. Der Auftraggeber muss ihm bekannt gewordene Mängel innerhalb dieses Zeitraum gegenüber ZFutura anzeigen. Die Behebung erfolgt nach dem oben genannten Prozedere und zu den oben genannten Konditionen. Probleme, die auf einer veränderten Laufzeitumgebung (z.B. Veränderung der Hardware, Betriebssystemupdate) beruhen, gelten nicht als Mängel.
ZFutura darf sich im Impressum und/oder dem Seitenfuß erwähnen. Der Auftraggeber kann dieser Erwähnung bis zur Abnahme jederzeit widersprechen oder nach der Abnahme jederzeit entfernen. Ebenso kann ZFutura eine Entfernung der Nennung verlangen.
ZFutura verpflichtet sich die vereinbarten Medienwerke (Grafiken, Fotos, Videos, Prospekte, Flyer, Vorlagen etc.) fristgerecht und einwandfrei zu erstellen. Die Gestaltung erfolgt in Absprache mit dem Auftraggeber, allerdings unterliegt das endgültige Werk der Gestaltungsfreiheit. Eine Garantie für eine sich aus den Leistungen ergebenden werblichen Erfolg gibt ZFutura nicht.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, räumt ZFutura dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das einfache, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, unwiderrufliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht ein, die im Rahmen des Auftrags erstellten Werke im Original oder in abgewandelter Form zu nutzen und zu vervielfältigen.
ZFutura bzw. der Autor des Werks darf sich im Impressum oder in einem vergleichbaren Abschnitt des erstellten Werks nennen, sofern ein solcher Abschnitt existiert. Dies gilt analog für Signaturen in Bildwerken. Der Auftraggeber kann dieser Erwähnung bis zur Abgabe des Werks jederzeit widersprechen oder jederzeit selbst entfernen.
ZFutura entwickelt für und in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber ein Softwareprodukt. Als Softwareprodukt gelten auch Webanwendungen, insbesondere solche, die für den internen Einsatz bestimmt sind. Die Form der Zusammenarbeit richtet sich nach dem gewählten Vertragsmodell. Bei der Entwicklung zu einem Festpreis, einigen sich ZFutura und der Auftraggeber gemeinsam im Vorfeld auf ein Lastenheft, nach welchem ZFutura die Software erstellt. Nachträgliche Änderungen am Lastenheft sind nur nach dem im Abschnitt Leistungsänderungen beschrieben Verfahren möglich.
Bei der Entwicklung nach Zeitaufwand oder im Rahmen eines Pauschalvertrags legen ZFutura und der Auftraggeber gemeinsam in regelmäßigen Abständen eine Priorisierung der zu erledigenden Arbeit fest. Refaktorisierungen, Updates von Drittsoftware, Fehlerbehebungen und kleinere Anpassungen nimmt ZFutura dabei nach eigenem Ermessen vor.
ZFutura behält sich vor, Software, die einer gängigen Open-Source-Lizenz unterliegt, als Teil der für den Auftraggeber zu erstellenden Software zu verwenden. Sofern die zu erstellende Software für den Weiterverkauf gedacht ist, wird ZFutura keine Open-Source-Software verwenden, deren Lizenz Auswirkungen auf die zu erstellende Software hat (wie beispielsweise die GNU General Public License). Sofern Drittsoftware eingesetzt werden soll, die nicht einer gängigen Open-Source-Lizenz unterliegt, lässt sich dies ZFutura von dem Auftraggeber vor Verwendung der Software schriftlich genehmigen.
ZFutura übernimmt keine Haftung für Mängel in der eingesetzten Drittsoftware.
ZFutura stellt dem Auftraggeber auf Anfrage eine Liste der verwendeten Drittsoftware zur Verfügung.
ZFutura stellt dem Auftraggeber den Quellcode von Software, welche speziell für den Auftraggeber entwickelt wurde, zur Verfügung.
ZFutura räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das einfache, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, unwiderrufliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht ein, die im Rahmen des Auftrags erstellte Software im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen, zu speichern und laden, anzuzeigen, auszuführen und zu vervielfältigen, abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten.
Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Software, sowohl deren Quellcode als auch die ausführbare Form, sämtliche Dokumentation und andere dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Objekte.
Das Nutzungsrecht für Software von Dritten, insbesondere von Open-Source-Software oder Bearbeitung dieser Software, unterliegt den Bedingungen des jeweiligen Urheberrechtsinhabers.
Die erstellte Software ist nach bestem Wissen und Gewissen von ZFutura frei von in Deutschland patentierten Erfindungen bzw. verwendet nur patentierte Erfindungen, deren Verwendung kostenfrei erfolgen kann. Sollte innerhalb der Gewährleistungsfrist das Gegenteil bekannt werden und wurde das betreffende Patent vor der Erstellung der Software angemeldet, ist dies ein Mangel und wird von ZFutura im Rahmen der Gewährleistung behoben. Nach Ende der Gewährleistung trägt der Auftraggeber das Risiko für die Verwendung patentierter Erfindungen.
Bei vereinbarten Festpreisen, verpflichtet sich der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung oder einer vertraglich vereinbarten Teilleistung, diese innerhalb einer vereinbarten Abnahmefrist mittels des vereinbarten Abnahmeverfahrens abzunehmen oder anderenfalls eine detaillierte Mängelliste zu erstellen. Sollte keine andere Abnahmefrist schriftlich vereinbart sein, beträgt diese zwei Wochen. Als Mängel gelten von in der Leistungsbeschreibung geforderten abweichende Funktionen, sowie Störungen, die eine gemäß Leistungsbeschreibung vorgesehene Nutzung unmöglich macht. Die Mängel müssen vom Auftraggeber ausreichend beschrieben werden und ZFutura müssen die zur Reproduktion und Korrektur notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung gestellt werden.
Nicht als Mangel gelten im Bereich des Auftraggebers liegende Umstände, insbesondere fehlerhafte oder unzureichende Hardware oder nicht aktuelle Betriebssoftware.
Im Gegenzug verpflichtet sich ZFutura zur Beseitigung von fristgerecht dokumentierten und berechtigten Mängeln, ohne dieses gesondert in Rechnung zu stellen. Sollte die Behebung eines Mangels mit einem nicht verhältnismäßigen Aufwand verbunden sein, gewährt ZFutura einen dem Mangel angemessenen Preisnachlass.
Sollte bis zum Ablauf der Abnahmefrist keine Mängelliste vorliegen, gilt die Leistung als abgenommen. Der Eingriff in die gelieferte Software oder die Verwendung der Software, sofern dies nicht zur Abnahme notwendig ist, steht einer Abnahme gleich. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden.
Sollte die Erstellung der Software im Rahmen eines Pauschalvertrags oder nach Zeitaufwand erfolgen, wird die Mängelbeseitigung zu den regulären Vertragskonditionen abgerechnet. Mängelbeseitigung nach Ablauf eines Pauschalvertrag wird nach Zeitaufwand abgerechnet.
Nach der Abnahme bzw. dem Auslaufen des Vertrags räumt ZFutura eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr ein. Der Auftraggeber muss ihm bekannt gewordene Mängel innerhalb dieses Zeitraum gegenüber ZFutura anzeigen. Die Behebung erfolgt nach dem oben genannten Prozedere und zu den oben genannten Konditionen. Probleme, die auf einer veränderten Laufzeitumgebung (z.B. Veränderung der Hardware, Betriebssystemupdate) beruhen, gelten nicht als Mängel.